Überwachungs- und Zertifizierungsordnung

Seit über 60 Jahren haben sich die Güteschutzgemeinschaften Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz als externe, unabhängige und neutrale Stellen darauf spezialisiert, die Qualität von Betonteilen und Mauersteinen durch Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen nachzuweisen.

Grundlage für die Überwachung und Zertifizierung ist die „Überwachungs- und Zertifizierungsordnung“ (ÜZO).

Darin ist festgelegt, wann Zertifikate erteilt werden können, wie lange sie aufrechterhalten bleiben und wann der Entzug eines Zertifikates erfolgen muss. Sie ist die grundlegende Regel zwischen den Herstellern von Betonteilen und den drei Güteschutzgemeinschaften. Durch die konsequente Anwendung ihrer Inhalte ist sie das Instrument, durch das die Anwender von güteüberwachten Betonteilen gerechtfertigtes Vertrauen in die erteilten Zertifikate und in das Gütezeichen setzen können.

Die ÜZO ist in neun Teile gegliedert:

Teil 1 formuliert die Anforderungen und Voraussetzungen für die Erteilung des Gütezeichens durch die Güteschutzgemeinschaften Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Sie gehen über die jeweiligen vorhandenen, technischen Produktspezifikationen, wie z. B. Normen, hinaus.
Hierdurch soll das Vertrauen aller Baubeteiligten in güteüberwachte Bauprodukte sichergestellt und aufrechterhalten werden.

ÜZO Teil 1 (2020-09)

Teil 2 regelt die Anforderungen und Voraussetzungen für die Erteilung der Übereinstimmungszertifikate und die Verwendung des Übereinstimmungszeichens auf der gesetzlichen Grundlage der Landesbauordnungen.

ÜZO Teil 2 (2022-04)

Teil 3 regelt die Anforderungen und Voraussetzungen für die Erteilung der Zertifikate über die Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle als Voraussetzung für die Verwendung des CE-Zeichens durch die Hersteller auf der Grundlage der Bauproduktenverordnung (Verfahren 2+).

ÜZO Teil 3 (2024-06)

Teil 4 enthält die Anforderungen an die werkseigene Produktionskontrolle. Er ist bei Betonteilen mit Gütezeichen anzuwenden.

ÜZO Teil 4 (2018-01)

Teil 5 „Richtlinie für Betonteile ohne Norm“ (RiBoN) enthält Anforderungen für Betonteile, für die es bislang keine eigenen Normen/technischen Produktspezifikationen gibt.

ÜZO Teil 5 (2022-10)

Teil 6 regelt die Kriterien für die Erteilung von Produktzertifikaten im Geltungsbereich der ÜZO Teil 1 und die Kriterien für die Zulassung von Prüfstellen.

ÜZO Teil 6 (2021-09)

Teil 7 regelt die Vergabe von Zertifikaten über die Verwendbarkeit in Bauwerken – Kennzeichnung mit dem Gütezeichen – Privatrechtliche Überwachung und Zertifizierung gemäß Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) des DIBt.
Die Zertifikate über die Verwendbarkeit in Bauwerken dokumentieren das Einhalten nationaler Anforderungen, die CE-gekennzeichnete Teile bei der Verwendung in Deutschland einhalten müssen. Hierzu gehört auch die Berücksichtigung der Auswirkungen auf Boden und Grundwasser, die in der VV TB im Anhang ABUG geregelt sind.

ÜZO Teil 7 (2018-01)

Teil 8 regelt die Vergabe von Zertifikaten über Betonteile als Rohstoff in der zirkulären Wertschöpfung. Es ist eine privatrechtliche Überwachung und Zertifizierung der Anforderungen an die Ausgangsstoffe und die werkseigene Produktionskontrolle für Betonteile mit Gütezeichen und CertChain-Symbol.
Alle weiterführenden Informationen hierzu sowie das online-Archiv dieser erteilten Zertifikate finden Sie unter certchain.eu.

ÜZO Teil 8 (2022-05)

Teil 9 enthält die Richtliniefür die Erteilung von Produktzertifikaten für Betonelemente „CertStone“ als Schwergewichtsmauerwerk nach allgemeiner Bauartgenehmigung Z-17.13-1270 des Bundesverband Leichtbeton.
Es handelt sich um eine privatrechtliche Ergänzung, die über die Anforderungen der ebenfalls erforderlichen Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle (Verfahren 2+) nach EN 771-3 hinaus geht und eine verlässliche Qualitätssicherung und Verwendung ermöglicht.

ÜZO Teil 9 (2023-04)